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Hochverrat gegen ein Land § 82 StGB






Wer es unternimmt, die verfassungsgemä ß e Ordnung zu ä ndern, begeht Hochverrat.

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland

einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder

2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmä ß ige Ordnung zu ä ndern,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fä llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fü nf Jahren.

Weitere schwere Vorwü rfe, die sich aus der Tatsache ergeben, dass der Tä ter rechtlich grundgeschult ist:

 

 vorsä tzlicher Betrug, vorsä tzliche Tä uschung, vorsä tzliche Amtsanmaß ung

• vorsä tzliche Urkundenfä lschung § 267 StGB

 vorsä tzliche Anleitung zu Straftaten § 130a i.V. § 126 Abs. 4 Satz 1 StGB

• Anleitung zur vorsä tzlichen Begü nstigung § 257 Abs. 1 StGB

• vorsä tzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung § 81 und

§ 82 StGB

 

Daraus ist eine vom Tä ter vorsä tzliche Rechtsbeugung nach§ 339 StGB in Betracht zu ziehen.

 

Ein Richter, ein anderer Amtsträ ger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fü nf Jahren bestraft.

(Siehe auch: Stellung des Gerichtsvollziehers OLG Mü nchen, Beschluss vom 05.02.2013, 9 VA 17/12)

 

Im Falle einer durch Zwang herbeigefü hrten rechtswidrigen Beschlagnahme des fremden Eigentums findet die Haager Landkriegsordnung Anwendung, die da lautet:

 

Art. 46 [Schutz des Einzelnen und des Privateigentums].

Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bü rger und das Privateigentum sowie die religiö sen Ü berzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.

Dies hä ngt mit dem noch immer wä hrenden Besatzungsstatus der alliierten Siegermä chte nach dem 2. Weltkrieg zusammen, ebenso mit dem Fortbestehen diverser Regelungen aus den SHAEF - Militä rgesetzen.

 

Auf Grund dessen ist es Ihnen verboten, als Private Person, das Grundstü ck, die Wohnung (Haus) zu betreten. Sie dü rfen nur, wenn Sie staatlich – hoheitliche Rechte nachweisen kö nnen. Ich erteile Ihnen hiermit Hausverbot!

 

Auch mache ich Sie auf folgendes Aufmerksam:

 

Sollten Sie trotzdem mit einem Dienstausweis und ohne Rechtwirksam unterschriebenen Vollstreckungsbescheid vorstellig werden, sind Zeugen anwesend, die alles Protokollieren werden. Auch mache ich von meinem Rechte GG Art.20 / 4 des zivilen Ungehorsams gebraucht und werde Sie vorlä ufig Festnehmen und der Polizei mit einer Anzeige zu den o. g. Straftaten ü bergeben.

 

Mit freundlichen Grü ß en

 

XXXX XXXXX

 

Anlage: Expertise der Grundrechtepartei

 

Warum sind Verwaltungsakte nichtig

 






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