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II. Lesen. Lesen Sie den Text „Gemeinsames Zoll- und Handelsgebiet der Europäischen Union“, übersetzen ins Ukrainische die untergestrichenen Sätze und






Lesen Sie den Text „Gemeinsames Zoll- und Handelsgebiet der Europä ischen Union“, ü bersetzen ins Ukrainische die untergestrichenen Sä tze und bestimmen richtige oder falsche Bestä tigungen zum Text mit den Bezeichnungen „R“ oder „F “.

Die wirtschaftlich bedeutendste Grundfreiheit ist der freie Verkehr von beweglichen Sachen (Waren) im Gemeinschaftsgebiet. Aufgrund der Warenverkehrsfreiheit sind Ein- und Ausfuhrzö lle und mengenmä ß ige Einfuhr- und Ausfuhrbeschrä nkungen (Kontigentierungen) innerhalb des Binnenmarktes unzulä ssig.

Seit 1968 gilt innerhalb der Europä ischen Union eine Zollunion, das heiß t, der Handel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten darf nicht durch Zö lle oder gleichwirkende Abgaben behindert werden. Fü r den Handel mit anderen Staaten gilt ein von dem Rat der Europä ischen Union mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossener einheitlicher Zolltarif (TARIC, Kombinierte Nomenklatur), welcher ein wichtiges Merkmal und Verhandlungsobjekt der EU-Wirtschaftspolitik darstellt.

Im gesamten Unionsgebiet gilt ein in Ansehung der Staatsbü rgerschaft geltendes allgemeines Benachteiligungsverbot. Diese Inlä ndergleichbehandlung hat fü r Warenkaufleute, die Waren in einem anderen EG-Mitgliedstaat verä uß ern, zur Folge, dass sie keinen anderen Vorschriften unterworfen werden dü rfen, als denjenigen, welche auch fü r die Inlä nder des betreffenden EG-Mitgliedstaates gelten.

Der Vertrag zur Grü ndung der Europä ischen Gemeinschaft sieht grundsä tzlich das Verbot von mengenmä ß igen Einfuhr- und Ausfuhrbeschrä nkungen vor. Derartige Beschrä nkungen sind nur dann statthaft, wenn zum Schutze der ö ffentlichen Sicherheit und Ordnung, aus sittlichkeits- und gesundheitspolizeilichen Erwä gungen, aus Grü nden des Lebensschutzes von Mensch und Tier und Pflanzen, wegen des nationalen Kulturguts von kü nstlerischen, geschichtlichen oder altertumswissenschaftlichen Wert oder wegen des Schutzes von gewerblichen Eigentum solche nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind und diese Erwä gungsgrü nde im Vergleich mit der Freiheit des Warenverkehrs in ihrer Bedeutung ü berwiegen.

Die Rechtsprechung des Europä ischen Gerichtshofs zu Warenverkehrsfreiheit hat diese Grundfreiheit zum Motor fü r die weitere Marktintegration gemacht. Er hat die Warenverkehrsfreiheit dadurch wesentlich erweitert, dass auch solche mitgliedstaatliche warenbezogene Vorschriften, die EG-Auslä nder genauso wie Inlä nder behandeln und keine Kontingentierungen vorsehen, dann unzulä ssig sind, wenn sie den Warenhandel in tatsä chlicher Hinsicht zwischen den Mitgliedstaaten erschweren. Gemä ß dem EuGH stehen solche Vorschriften Kontingentierungen bezü glich ihrer Wirkung gleich. Damit werden auch Bestimmungen erfasst, die Inlä nder und EG-Auslä nder gleichsam treffen. Durch diese Erweiterung ist etwa die Vorschrift fü r die Bierhersteller gefallen, die ihnen in Deutschland nur Bier nach dem deutschen Reinheitsgebot zu vertreiben gestattete. Da das Reinheitsgebot sowohl fü r deutsche wie fü r EG-auslä ndische Hersteller galt, war es zwar nicht benachteiligend, kam aber fü r die auß erhalb Deutschlands in der EG hergestellten Biere praktisch einem Einfuhrverbot nach Deutschland gleich. Mitgliedstaatliche Vorschriften, die den Handel hemmen, sind aber in den Fä llen erlaubt, in denen auch mengenmä ß ige Einfuhr- und Ausfuhrbeschrä nkungen erlaubt wä ren. Auß erdem sind solche Vorschriften dann statthaft, wenn diese nicht warenbezogen sondern vertriebsbezogen sind. Dem Rat der Europä ischen Union bleibt es unbenommen EG-Richtlinien fü r die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Test:

1. Die wirtschaftlich bedeutendste Grundfreiheit ist der freie Verkehr von beweglichen Sachen (Waren) im Gemeinschaftsgebiet.

2. Seit 1978 gilt innerhalb der Europä ischen Union eine Zollunion, das heiß t, der Handel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten darf nicht durch Zö lle oder gleichwirkende Abgaben behindert werden.

3. Im gesamten Unionsgebiet gilt ein in Ansehung der Staatsbü rgerschaft geltendes allgemeines Benachteiligungsverbot.

4. Der Vertrag zur Grü ndung der Europä ischen Gemeinschaft sieht grundsä tzlich keines Verbot von mengenmä ß igen Einfuhr- und Ausfuhrbeschrä nkungen vor.

5. Die Rechtsprechung des Europä ischen Gerichtshofs zu Warenverkehrsfreiheit hat diese Grundfreiheit zum Motor fü r die weitere Marktintegration gemacht.

6. Er hat die Warenverkehrsfreiheit dadurch wesentlich erweitert, dass auch solche mitgliedstaatliche warenbezogene Vorschriften, die EG-Auslä nder genauso wie Inlä nder behandeln und keine Kontingentierungen vorsehen…

7. Gemä ß dem EuGH stehen solche Vorschriften Kontingentierungen bezü glich ihrer Wirkung gleich.

8. Durch diese Erweiterung ist etwa die Vorschrift fü r die Wein- und Mö belhersteller gefallen, die ihnen in Deutschland nur Bier nach dem deutschen Reinheitsgebot zu vertreiben gestattete.

9. Mitgliedstaatliche Vorschriften, die den Handel hemmen, sind aber in den Fä llen erlaubt, in denen auch mengenmä ß ige Einfuhr- und Ausfuhrbeschrä nkungen erlaubt wä ren.

10. Dem Rat der Europä ischen Union bleibt es unbenommen EG-Richtlinien fü r die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.






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